Corona – was Reisende nun beachten müssen

Corona – was Reisende nun beachten müssen

Lange schien die Corona-Epidemie trotz der weltweiten Entwicklungen, insbesondere in China, Iran, Italien, Frankreich und Spanien noch weit entfernt. Dies hat sich indes spätestens am 11. März 2020 grundlegend geändert. (letztes Update: 19.03.2020)

Am 11. März hat die Koordinationsbehörde der Vereinten Nationen für das internationale öffentliche Gesundheitswesen, die World Health Organization (WHO), das neuartige Coronavirus SARS-CoV-2 zu einer Pandemie erklärt. Die internationale Staatengemeinschaft hat umgehend reagiert und Einreisesperren, Grenzkontrollen und Quarantäneauflagen für Einreisende verhängt. Das Auswärtige Amt rät derzeit in einer beispiellosen, weil weltweiten Reisewarnung vor allen nicht notwendigen Reisen in das Ausland ab. Diese Reisewarnungen haben erhebliche Folgen für Reisende; viele Menschen sind verunsichert, ob und ggf. unter welchen Bedingungen bereits gebuchte Reisen und Unterkünfte storniert werden können. Was Reisende nun beachten müssen – Wir haben die wichtigsten Fragen beantwortet.

Inhaltsverzeichnis

Welche Einrichtungen sind von den Schließungen in Deutschland betroffen?

Was ist der Unterschied zwischen der Anordnung der Minimierung sozialer Kontakte und einer Ausgangssperre?

Darf ich mich innerhalb Deutschlands noch frei bewegen?

Darf ich meine Reise aus Angst vor Ansteckung kostenfrei stornieren?

Darf ich wegen Corona meine gebuchte Pauschalreise stornieren?

Darf ich meinen Flug kostenfrei stornieren oder umbuchen?

Was gilt für meine Bahntickets?

Darf ich wegen Corona mein Hotelzimmer oder meine AirBnB-Unterkunft stornieren

Kann ich meine Anzahlung für den Urlaub zurück fordern?

In welchen Fällen greift meine Reiserücktrittsversicherung?

Welche Rechte habe ich bei bereits gekauften Tickets für Veranstaltungen?

Was passiert, wenn ich wegen der Pandemie im Ausland festsitze?

Was müssen aus Risikogebieten zurückkehrende Urlauber beachten?

Welche Einrichtungen sind von den Schließungen in Deutschland betroffen?

Die Bundesländer haben gemäß den Leitlinien zu einem einheitlichen Vorgehen die umfassende Beschränkung sozialer Kontakte angeordnet. Dies dient insbesondere einer Verhinderung der Verbreitung und einer Verzögerung des gehäuften Auftretens von Erkrankungen, um eine Überlastung des Gesundheitssystems zu verhindern. Von den Schließungen, die seit dem 17. März 2020 in Kraft getreten sind, sind insbesondere Kultur- Sport- und Freizeiteinrichtungen betroffen. Ausgenommen sind Einrichtungen der täglichen Versorgung.

Betroffen sind vor allem auch Restaurants und Cafes, welche nur noch nach strengen Auflagen und zu bestimmten Zeiten öffnen dürfen (wie etwa hier in Düsseldorf zwischen 6:00 und 15:00 Uhr.

Betroffen sind aber vor allem auch Hotels und Reiseveranstalter. Zum einen wurden hier Schließungen angeordnet, zum anderen werden Reisesperren in bestimmte Regionen Deutschlands verhängt. Touristische Reisen sind derzeit nicht möglich auf die Ost- und Nordseeinseln wie etwa Rügen, Usedom, Hiddensee oder Sylt oder nach ganz Schleswig-Holstein.

Was ist der Unterschied zwischen der Anordnung der Minimierung sozialer Kontakte und einer Ausgangssperre?

Während in Deutschland die Bundesregierung dazu aufruft, soziale Kontakte möglichst zu minimieren, haben Italien, Frankreich, Spanien und Österreich in den letzten Tagen jeweils mindestens zwei Wochen andauernde Ausgangssperren verhängt.

Im Gegensatz zur deutschen Regelung wird in diesen Ländern die Einhaltung dieser Ausgangssperren durch die Ordnungsbehörden kontrolliert und ggf. mit polizeilichen Zwangsmaßnahmen durchgesetzt. Ausgangssperren sind unbedingt einzuhalten und Verstöße hiergegen sind mit Geldstrafen bis hin zur Freiheitsstrafe bewehrt.

Darf ich mich innerhalb Deutschlands noch frei bewegen?

Grundsätzlich ja. Zwar hat das Bundesgesundheitsministerium dazu aufgerufen, besonders gefährdete Risikogebiete möglichst zu meiden.

Besondere Risikogebiete sind nach aktuellem Stand (18. März 2020) in Europa Gesamtitalien, in Frankreich die Region Grand Est (Elsass, Lothringen, Champagne-Ardenne), in Österreich das Bundesland Tirol und in Spanien die Region Madrid

In Deutschland gilt jedoch bisher nur  der Landkreis Heinsberg in Nordrhein-Westfalen als Risikogebiet. Ein diesbezügliches Einreiseverbot besteht jedenfalls in Deutschland nicht.

Eine Ausnahme gilt für die Inseln in Nord- und Ostsee und Schleswig Holstein. Diese sind komplett für touristische Zwecke abgeriegelt. Wer nicht Insulaner oder anlässlich von unaufschiebbaren Gesundheits- oder Handwerksdienstleistungen auf die Inseln reist, muss damit rechnen, bereits auf dem Festland aufgehalten zu werden. Bereits eingetroffene Urlauber werden gebeten, wieder abzureisen.

Darf ich meine Reise aus Angst vor Ansteckung kostenfrei stornieren?

Nein. Die reine Angst vor einer möglichen Ansteckung berechtigt nicht zur kostenfreien Stornierung einer bereits gebuchten Reise, eines gebuchten Flugs oder einer Zugfahrt.


Einfache Hilfe bei rechtlichen Fragen rund um das Coronavirus.

Schreiben Sie uns: info@corum-pg.de oder rufen Sie an: 0211 – 324 024


Darf ich wegen Corona meine gebuchte Pauschalreise stornieren?

Ob ein Anspruch auf kostenfreie Stornierung des bereits gebuchten, aber nicht bereits angetretenen Urlaubs besteht, hängt maßgeblich davon ab, ob es sich hierbei um eine Pauschalreise im rechtlichen Sinn oder um eine Individualreise handelt.

Der Begriff der Pauschalreise ist in § 651a Abs. 2 BGB legaldefiniert als „Gesamtheit von mindestens zwei verschiedenen Arten von Reiseleistungen für den Zweck derselben Reise“, im Klartext: Wenn die Buchung also mindestens zwei Hauptreiseleistungen wie „Flug und Hotel“ beinhaltet. Eine Individualreise liegt hingegen vor, wenn die Reiseleistungen einzeln, etwa der Flug über ein Reiseportal, das Hotelzimmer jedoch über einen anderen Anbieter gebucht wurde. Pauschalreisen sind in der Regel deutlich besser gegen Ausfall abgesichert als individuell gebuchte Einzelleistungen.

Grundsätzlich besteht kein allgemeiner Anspruch, eine gebuchte Pauschalreise unter dem Hinweis auf die Corona-Pandemie kostenfrei zu stornieren und die Kosten erstattet zu verlangen.

Etwas anderes gilt jedoch, wenn der Reiseveranstalter selbst die Reise absagt, im Urlaubsziel ein Einreisestopp verhängt worden ist oder wenn nach der Buchung, aber vor Reisebeginn Ereignisse eingetreten sind, die im Zeitpunkt der Buchung nicht vorhersehbar waren und die Sinn und Zweck der Reise vereiteln, etwa weil die Unterkunft unter Quarantäne gestellt wurde oder Sehenswürdigkeiten und/oder Kultureinrichtungen geschlossen sind.

In diesen Fällen besteht ein Anspruch auf kostenlose Stornierung oder Umbuchung gegenüber dem Reiseveranstalter.

Darf ich meinen Flug kostenfrei stornieren oder umbuchen?

Allein die Angst vor einer möglichen Ansteckung berechtigt noch nicht zur kostenfreien Stornierung oder Umbuchung eines Flugs.

Ausnahme: Ein Anspruch auf Kostenerstattung besteht dann, wenn das Auswärtige Amt nach Buchung, aber vor Reiseantritt eine offizielle Reisewarnung für das betroffene Reiseziel ausgegeben hat.

Wichtig! Seit dem 17.03.2020 gilt eine weltweite Reisewarnung:

https://www.auswaertiges-amt.de/de/ReiseUndSicherheit/-/2320114

Damit düfte grundsätzlich für in naher Zukunft liegende Flüge ins Ausland die Möglichkeit einer kostenfreien Stornierung gegeben sein.

Für in noch ferner Zukunft liegende Flüge gilt jedoch: Ist eine nur vorübergehende Einreisesperre oder Reisewarnung angeordnet und liegt der in Rede stehende Flug in einem Zeitraum nach der voraussichtlichen Aufhebung, empfiehlt es sich, die weiteren Maßnahmen abzuwarten. Zum aktuellen Zeitpunkt besteht dann nämlich (noch) kein Anspruch auf eine kostenfreie Stornierung, sodass Reisende das Risiko einer vollen Kostentragung, jedenfalls aber einer Stornierungs- oder Bearbeitungsgebühr tragen.

Im Übrigen hängt es bei solchen Flugreisen von der Kulanz der Fluggesellschaft ab, ob diese eine kostenfreie Stornierung oder Umbuchung anbietet, auch wenn keine offiziele Reisewarnung oder ein Einreisestopp verhängt wurden.

Die meisten Airlines bieten ihren Kunden aktuell eine solche kostenlose Umbuchungsmöglichkeit über die jeweilige Website an. Allerdings haben viele Fluggesellschaften wegen des erheblichen Nachfrageeinbruchs ihre Kapazitäten drastisch reduziert und Flüge annulliert.

Wer von Flugstreichungen betroffen ist, bekommt nach seiner Wahl den Reisepreis erstattet oder kann kostenfrei umbuchen.

Ein Anspruch auf eine Entschädigung nach der Europäischen Fluggastrechteverordnung ist in der derzeitigen Situation dagegen grundsätzlich unwahrscheinlich.

Ausgeschlossen ist die Ausgleichszahlung nämlich, wenn die Airline den Flug mehr als 14 Tage vor Abflug annulliert oder  im Falle unvermeidbarer außergewöhnlicher Umstände (früher: „Höhere Gewalt“). Ein solcher Fal liegt vor, wenn sich die Annullierung auch nicht bei Ergreifung aller zumutbaren Maßnahmen durch die Fluggesellschaft hätte vermeiden lassen können. Dies ist in ständiger Rechtsprechung jedenfalls im Falle von Pandemien und Reisewarnungen des Auswärtigen Amtes anerkannt.

Kommt im Einzelfall doch eine Entschädigung in Betracht, so bemisst sich dessen Höhe nach der geplanten Flugstrecke:

–       Kurzstrecken bis zu 1.500 km: 250 EUR pro Person

–       Mittelstrecke von 1.501 bis 3.500 km: 400 EUR pro Person

–       Langstrecke ab 3.501 km: 600 EUR pro Person.

Zu beachten ist jedoch, dass diese Verpflichtung der Airline zur Ausgleichszahlung nur dann greift, wenn andere Flüge planmäßig gehen und der Flug entweder in der EU abheben oder landen sollte.

Was gilt für meine Bahntickets?

Die Deutsche Bahn hat angekündigt, ihr Reiseverkehrsaufkommen auf ein Minimum zu reduzieren; die Fahrten werde schrittweise der gefallenen Nachfrage angepasst. Tickets sollen zum Schutz von Fahrgästen und Bahn-Mitarbeitern vorerst nicht kontrolliert werden, obwohl die Schaffner nach wie vor mitfahren. Die Bahn hat bereits verkündet, dass Bahntickets kostenfrei storniert oder umgebucht werden können. Darüberhinausgehende Rechte wie etwa die in der EU-Fluggastrechteverordnung  festgelegten Rechte auf Ausgleichszahlungen von Flugpassagieren bestehen nicht.

Darf ich wegen Corona mein Hotelzimmer oder meine AirBnB-Unterkunft  stornieren?

Hotelgäste, die ihre Unterkunft unabhängig von weiteren Hauptreiseleistungen gebucht haben, haben ebenso wie Individualreisende keinen grundsätzlichen Anspruch auf Kostenerstattung. Hier gelten die bei der Buchung vereinbarten Stornierungsbedingungen, zu finden in der Regeln in den jeweiligen AGB des Anbieters. Grundsätzlich kann der Kunde das Hotelzimmer oder die AirBnB-Unterkunft in Anspruch nehmen und bleibt deswegen auch zahlungsverpflichtet.

Eine Ausnahme gilt dann, wenn ein Einreiseverbot verhängt oder die Zielregion abgeriegelt ist oder wenn das betroffene Hotel unter Quarantäne gestellt wurde. In diesem Fall kann der Anbieter seine vertragsgemäße Leistung, die Nutzung der gebuchten Unterkunft, nicht anbieten mit der Folge, dass Reisende nicht zur Zahlung verpflichtet sind und ggf. bereits geleistete Zahlungen zurückfordern können.

Kann ich meine Anzahlung für den Urlaub zurück fordern?

Das kommt darauf an, aus welchem Grund die Reise, der Flug oder die Unterkunft storniert wird. Eine Stornierung aus Angst vor einer Ansteckung oder den Folgen von Corona ist grundsätzlich nicht kostenfrei möglich. Je nach den Stornierungsregeln des Anbieters sind dann ggf. Stonierungsgebühren zu zahlen oder Anzahlungen nicht erstattbar.

Anders ist dies, wenn offizielle Reisewarnungen, Sperrungen der Region oder Anordnungen von Schließungen vorliegen. Dann ist eine etwaige Anzahlung vollständig zurück zu zahlen.

Auch wenn der Anbieter vorsorglich von sich aus storniert, dürfte in den meisten Fällen eine Rückzahlung sämtlicher Anzahlungen nötig sein.


Einfache Hilfe bei rechtlichen Fragen rund um das Coronavirus.

Schreiben Sie uns: info@corum-pg.de oder rufen Sie an: 0211 – 324 024


In welchen Fällen greift meine Reiserücktrittsversicherung?

Grundsätzlich gilt hier das Kleingedruckte des Versicherungsvertrags: In der Regel greifen Reiserücktrittsversicherungen nur bei persönlichen Gründen, etwa Unfällen, schweren Verletzungen (zum Beispiel Knochenbrüche) und krankheitsbedingten stationären Krankenhausaufenthalten, kurz: Wenn der Reisende oder ein naher Angehöriger aus gesundheitlichen Gründen selbst an der Reise gehindert ist. In diesen Fällen muss der Reisehinderungsgrund durch Vorlage eines ärztlichen Attests nachgewiesen werden. Regelmäßig ausgeschlossen ist die Einstandspflicht bei Terroranschlägen, bei Epidemien oder Pandemien.

Welche Rechte habe ich bei bereits gekauften Tickets für Veranstaltungen?

Sagen Veranstalter eine gebuchte Veranstaltung wegen der Ansteckungsgefahr oder einer Ausgangssperre ab, haben Kunden diesem oder dem Ticketbüro gegenüber einen Anspruch auf Erstattung des Kaufpreises. Von dem Erstattungsanspruch nicht erfasst sind Mehrkosten, die etwa durch gebuchte Anfahrten oder Hotelreservierungen entstanden sind. Diese hat der Veranstalter nur dann zu ersetzen, wenn er den Ausfall der Veranstaltung verschuldet hat.

Ob ein Veranstalter einer stattfindenden Veranstaltung Tickets kostenfrei zurücknimmt, ist jedoch eine Kulanz- und Verhandlungsfrage. In der Regel wird sehen die AGB der meisten Veranstalter in solchen Fällen die Erhebung bestimmter Bearbeitungsgebühren vor. Ein rechtlicher Anspruch auf kostenfreie Ticketrückgabe besteht insofern nicht.

Was passiert, wenn ich wegen der Pandemie im Ausland festsitze?

Grundsätzlich ist jeder behördlichen Maßnahme, insbesondere einer Quarantäneanordnung, Folge zu leisten. Sitzen Urlauber infolge einer Quarantäneanordnung in einem Hotel oder auf einem Kreuzfahrtschiff fest, gilt auch hier die Unterscheidung zwischen Pauschal- und Individualreise.

Während hinsichtlich Pauschalreise wohl der Veranstalter jedenfalls zu einer anteiligen Kostenerstattung bis zur Erstattung des gesamten Preises sowie zur Organisation der Rückführung der Urlauber verpflichtet ist, haben Individualreisende zunächst keinen rechtlichen Anspruch auf Kostenerstattung oder Rückführung. sie sollten sich wegen der Kostenerstattung an die jeweilige Behörde wenden, die die Quarantäne verhängt hat.

Was müssen aus Risikogebieten zurückkehrende Urlauber beachten?

Das Bundesgesundheitsministerium appelliert an Rückkehrer, insbesondere nach einem Urlaub in Risikogebieten, sich freiwillig für 14 Tage in Heimquarantäne zu begeben. Während die Einreise über PKW und über die Schienennetze bisher keinen Meldeauflagen unterliegen, gilt für Rückkehrer, die per Flugzeug oder Schiff einreisen, dass jeder bei Ankunft verpflichtet ist, eine sog. Aussteigekarte auszufüllen, in der u.a. Angaben zum Gesundheitszustand, Herkunftsland, Kontaktpersonen sowie zum gewöhnlichen Aufenthalt in den nächsten 30 Tagen gemacht werden müssen. Diese werden zur Aufbewahrung an die jeweiligen Gesundheitsämter weitergegeben.


Wir helfen bei rechtlichen Fragen rund um das Coronavirus.

Schreiben Sie uns: info@corum-pg.de oder rufen Sie an: 0211 – 324 024

[ Photo above by VanveenJF on Unsplash ]

18.03.2020 | Allgemeines | corona, coronavirus, reiserecht