Corona – Finanzhilfen für Unternehmen, Selbstständige und Freiberufler

Corona – Finanzhilfen für Unternehmen, Selbstständige und Freiberufler

Ein Überblick über Unterstützungsmaßnahmen, die Sie in Anspruch nehmen können, um die Finanzierung Ihres Unternehmens in der Corona-Krise sicherstellen zu können. (letztes Update: 25.03.2020)

Inhaltsverzeichnis

Pandemien als Herausforderungen für die Gesellschaft und Wirtschaft

  I. Betriebsbezogene Finanzhilfen für Unternehmen, Selbständige und Künstler

     1. Kurzarbeitergeld

     2. Soforthilfemaßnahmen für Kleinunternehmer, Solo-Selbstständige und Künstler

          a) Zuschüsse des Bundes

          b) Zuschüsse des Landes NRW

               aa) Zuschüsse für Kleinbetriebe

               bb) Zuschüsse für Künstler

     3. KfW- Sonderkreditprogramm

          a) ERP-Gründerkredit Universell/ ERP-Gründerkredit Startgeld

          b) KfW Unternehmerkredit

          c) Bürgschaften

          d) Förderung für kleine Unternehmen und Start-Ups in NRW

     4. Steuerliche Liquiditätshilfe für Unternehmen und Selbständige

          a) Steuerstundungen

          b) Anpassungen der Vorauszahlungen

          c) Vollstreckungsmaßnahmen

          d) Antrag

     5. Anpassungen des Insolvenzrechts

     6. Exportkreditgarantien

II. Persönliche Finanzhilfen für Kleinunternehmer und Soloselbstständige

     1. Grundsicherung

     2. Quarantänebedingte Ausgleichszahlungen

Pandemien als Herausforderungen für die Gesellschaft und Wirtschaft

Justinianische Pest, Schwarze Tod,  Spanische Grippe: Über die Jahrtausende waren Seuchen und Epidemien ein ständiger Begleiter des Menschen. Für diese unsichtbaren Erreger machte es keinen Unterschied, ob wir uns mit Landflüchtigen dicht an dicht hinter den uneinnehmbaren Langen Mauern Athens zu Beginn des Peloponnesischen Krieges drängelten oder ob wir fast 2.000 Jahre später im Reich des Azteken pockenverseuchte Decken von spanischen Konquistadoren eintauschten. Überall und zu jeder Zeit waren die Folgen katastrophal: So starben in Athen fast ein Drittel aller Bürger dieser stolzen Polis, während in Amerika der größte Teil der indigenen Bevölkerung dahingerafft wurde. Im Mittelalter zerstörte die Pestwelle von 1346 n. Chr. nicht nur Millionen von Leben, sondern darüber hinaus auch den gesellschaftlichen und familiären Zusammenhalt.

Dank des Fortschrittes im Gesundheitswesen und der Medizin sind wir seit nunmehr einem Jahrhundert von derartigen Katastrophen verschont geblieben. Die Schrecken der Vergangenheit sind blassen Erinnerungen gewichen. „Pest oder Cholera“ sind vielmehr sprichwörtlich geworden.

In dieser Lage trifft uns die aktuelle Covid-19-Pandemie. Sie stellt unsere freiheitliche und globalisierte Gesellschaft vor nie dagewesene Herausforderungen. Da der absolute Lebensschutz eines jeden einzelnen Bürgers massive Eingriffe in das öffentliche und private Leben erforderlich macht, sind die Folgen für die Wirtschaft unabsehbar. Um die Konsequenzen für Unternehmer und Selbstständige abzumildern, erarbeiten die Regierungen des Bundes und der Länder fortlaufend differenzierte Werkzeuge. Ein Überblick:

I. Betriebsbezogene Finanzhilfen für Unternehmen, Selbständige und Künstler

1.         Kurzarbeitergeld

Als ein effektives Instrumentarium zur vorübergehenden Reduzierung von laufenden Kosten, hat sich bereits während der Weltfinanzkrise 2008/2009 das Kurzarbeitergeld bewährt.

            a) Was ist das Kurzarbeitergeld?

Kurzarbeit stellt eine Ausnahme von dem Grundsatz dar, dass der Arbeitgeber das unternehmerische Risiko trägt.

Hat der Arbeitnehmer seine Arbeitskraft persönlich angeboten, muss der Arbeitgeber gemäß § 615 BGB grundsätzlich die geschuldete Vergütung des Arbeitnehmers in voller Höhe weiter fortzahlen.

Kommt es nun zu einem unabwendbaren, unvermeidbaren und vorübergehenden Einbruch der Auftrags-und Ertragslage kann der Arbeitgeber diese Arbeitskraft nicht mehr produktiv einsetzen. In diesem Fall besteht die Möglichkeit das sog. Kurzarbeitergeld zu beantragen. Der Arbeitnehmer erhält sodann kein oder nur noch ein reduziertes Arbeitsentgelt vom Arbeitgeber, während die Bundesagentur für Arbeit einen Teil des Lohnausfalls kompensiert.

Auf diese Weise soll unnötige Arbeitslosigkeit vermieden werden.

Den Unternehmern wird ermöglicht, Mitarbeiter weiter in einem Anstellungsverhältnis belassen zu können, obwohl deren Arbeitsleistung aufgrund eines temporären Effektes aktuell nicht benötigt wird.

Der Vorteil für jedes einzelne Unternehmen liegt darin, dass die Arbeitskraft und das Know-How der Arbeitnehmer sofort wieder zur Verfügung stehen, sobald die Konjunktur sich verbessert.

Der Arbeitnehmer muss zwar Entgelteinbußen hinnehmen, allerdings kann er dadurch seinen Arbeitsplatz in der Regel sichern.

            b) In welcher Höhe wird Kurzarbeitergeld gezahlt?

Um das oben genannte Ziel zu erreichen, übernimmt die Agentur für Arbeit teilweise die Zahlung der Löhne an die Belegschaft.

Die Höhe des Kurzarbeitergeldes richtet sich nach dem Entgeltausfall des Arbeitnehmers im jeweiligen Kalendermonat. Es beträgt alternativ 60 % oder 67 % des pauschalierten Nettoentgelts.

Das sog. pauschalierte Nettoentgelt berechnet sich aus der Differenz des Istentgelts zu dem Sollentgelt.

Das Sollentgelt ist der Bruttolohn, den der Arbeitnehmer im Anspruchszeitraum (Kalendermonat) ohne den Arbeitsausfall erzielt hätte. Dazu zählen auch Zulangen und sonstige Leistungen zum Monatslohn, nicht jedoch vergütete Überstunden.

Das Istengelt ist dagegen der im Anspruchsmonat tatsächlich erzielte Bruttoentlohn zuzüglich aller dem Arbeitnehmer zustehenden Lohnbestandteile.

Es erhöht sich zudem auch um Entgelte, die der Arbeitnehmer zeitgleich aus einer anderen Erwerbstätigkeit (z.B. einem Minijob) erzielt.

Je höher nun das Istentgelt tatsächlich ausfällt, desto geringer ist die Differenz zu dem Sollentgelt. Die Höhe dieser Differenz bildet als pauschaliertes Nettoentgelt die Grundlage für die Berechnung des Kurzarbeitergeldes.

Den erhöhten Leistungssatz von 67% des pauschalierten Nettoentgelts erhalten dabei alle Arbeitnehmer, in deren Haushalt mindestens ein Kind lebt. Auf die Anzahl der Kinder kommt es dabei nicht an. Die Berechtigung für den erhöhten Leistungssatz wird dadurch nachgewiesen, dass auf der Lohnsteuerkarte des Arbeitnehmers mindestens ein Kinderfreibetrag von 0,5 verzeichnet ist.

Liegt diese Voraussetzung nicht vor, so erhält der Arbeitnehmer den allgemeinen Leistungssatz in Höhe von 60% des pauschalierten Nettoentgelts.

Kurz gesagt übernimmt der Staat zwischen 60% und 67% des Lohns, wenn der Arbeitnehmer keine Entgeltzahlungen des Arbeitgebers erhalten sollte. Die höchstmögliche Bezugsdauer beträgt zwölf Monate.

            c) Welche weiteren Leistungen sind vom Kurzarbeitergeld erfasst?

Das Kurzarbeitergeld befreit die Arbeitgeber nicht von der Pflicht die Sozialversicherungsbeiträge abzuführen.

Als Teil der Sofortmaßnahmen zur Bewältigung der Corona-Krise hat die Bundesregierung jedoch nun beschlossen, dass die Agentur für Arbeit den Arbeitgebern die zu zahlenden Sozialversicherungsbeiträge erstatten wird.

            d) Antragsvoraussetzungen

Nur die Arbeitgeber sind berechtigt für ihr Unternehmen Kurzarbeit zu beantragen. Zuständige Behörde und Ansprechpartner für solche Anträge sind die örtlichen Agenturen für Arbeit. Ein dementsprechender Antrag kann mittlerweile auch online gestellt werden, sofern der Arbeitgeber bei der Arbeitsagentur registriert ist.

Weitere Informationen finden sie hier: 

https://www.arbeitsagentur.de/news/corona-virus-informationen-fuer-unternehmen-zum-kurzarbeitergeld

Wichtig ist, dass der Arbeitgeber vor der Antragstellung eine Vereinbarung über die Einführung von Kurzarbeit mit dem Betriebsrat (sofern vorhanden) oder jedem einzelnen Mitarbeiter abschließt und dies schriftlich dokumentiert. Diese Einwilligung ist mit dem Antrag bei der Agentur für Arbeit einzureichen.

Voraussetzung für den Bezug von Kurzarbeitergeld ist, dass die üblichen Arbeitszeiten vorübergehend wesentlich verringert sind. Das kann zum Beispiel der Fall sein, wenn aufgrund des Coronavirus Lieferungen ausbleiben und dadurch die Arbeitszeit verringert werden muss oder staatliche Schutzmaßnahmen dafür sorgen, dass der Betrieb vorübergehend geschlossen wird.

Daneben hat die Bundesregierung die Bewilligungsvoraussetzungen erheblich gelockert:

  • So müssen nur noch 10% der Beschäftigten in einem Betrieb von dem Arbeitsausfall betroffen sein.
  • Es ist auch nicht mehr erforderlich vorrangig negative Arbeitszeitsalden abzubauen.
  • Zudem wurde es Zeitarbeitsfirmen ermöglicht auch für ihre Leiharbeitnehmer Kurzarbeit zu beantragen.     

Wir helfen bei rechtlichen Fragen rund um das Coronavirus.

Schreiben Sie uns: info@corum-pg.de oder rufen Sie an: 0211 – 324 024


2. Soforthilfemaßnahmen für Kleinunternehmer, Solo-Selbstständige und Künstler

            a) Zuschüsse des Bundes

Der Bund hat ein Maßnahmenpaket in Höhe von bis zu 50 Milliarden Euro verabschiedet.

Durch dieses Programm sollen unbürokratische Soforthilfe zugunsten von Kleinstunternehmen aus allen Wirtschaftsbereichen sowie Soloselbständigen und Angehörigen der Freien Berufe ermöglicht werden, die in der Regel keinen Kredit erhalten würden.

Diese finanzielle Soforthilfe wird in Form von direkten Zuschüssen gewährt und gilt ausschließlich für Betriebe mit maximal 10 (Vollzeit-)Beschäftigten.

Betriebe mit bis zu 5 (Vollzeit-)Beschäftigten erhalten demnach eine Einmalzahlung von bis zu 9.000 EUR für die kommenden drei Monate.

Bei Betriebe mit bis zu 10 (Vollzeit-)Beschäftigten kann diese Einmalzahlung bis zu 15.000 EUR für die kommenden drei Monate betragen.

Der Zuschuss muss nicht zurückgezahlt werden. Er dient der Sicherung der wirtschaftlichen Existenz der Antragsteller sowie zur Überbrückung von akuten Liquiditätsengpässen. Daher wird sich die konkrete Höhe der Einmalzahlung an den Kosten des jeweiligen Unternehmens im Einzelfall orientieren. Dabei werden insbesondere laufende Betriebskosten wie Mieten, Kredite oder Leasingraten berücksichtigt werden.

Der direkte staatliche Zuschuss richtet sich nur an Unternehmen, die tatsächlich aktuell in wirtschaftlichen Schwierigkeiten befinden. Diese wirtschaftlichen Schwierigkeiten müssen zudem durch die Corona-Krise hervorgerufen worden sein. Diese Kausalität ist gegeben, wenn das Unternehmen vor dem März 2020 gesund gewesen ist.

Um schnelle Zahlungen an die Unternehmen sicherstellen zu können, reicht es aus, dass die Unternehmen die Kausalität der Corona-Pandemie für die Liquiditätsprobleme ihres Unternehmens bei der Antragsstellung versichern. Eine Überprüfung wird erst im Anschluss an diese Krise stattfinden.

Der Staat behält sich vor, zu Unrecht gezahlte Zuschüsse im Falle eines Missbrauchs zurück zu fordern.

Aktuell ist noch nicht bekannt gegeben worden, welche Behörde für die Bearbeitung der Zuschüsse zuständig sein wird. Laut Bundeswirtschaftsminister Altmaier wird dies noch im Laufe dieser Woche ausgearbeitet. (Stand: 25.03.2020)

            b) Zuschüsse des Landes NRW

            aa) Zuschüsse für Kleinbetriebe

Das Land Nordrhein-Westfalen erweitert die vom Bund eingeführten Zuschüsse für Unternehmen mit Sitz in NRW.

Berechtigt sind in NRW daher nun auch Unternehmen, die zwischen 10 und 50 (Vollzeit-)Beschäftigte angestellt haben. Diese erhalten aus Landesmitteln eine Einmalzahlung von bis zu 25.000 EUR für die kommenden drei Monate.

Weitergehende Informationen sowie die passenden Anträge finden Sie auf der Internetseite des Landes NRW:

https://www.wirtschaft.nrw/corona

            bb) Zuschüsse für Künstler

Das Land NRW wird zudem auch eine Einmalzahlung an freischaffende Künstler leisten, die in Folge der Corona-Pandemie nicht mehr auftreten können. Dafür hat das Land insgesamt 5 Millionen Euro bereitgestellt. Diese erhalten als existenzsichernde Soforthilfe eine Zahlung von bis zu 2.000 EUR.

Die Soforthilfe kann mittels eines einfachen Formulars bei den zuständigen Bezirksregierungen beantragt werden und muss später nicht zurückgezahlt werden. Weitere Informationen sowie das Antragsformular finden Sie unter:

https://www.mkw.nrw/Informationen_Corona-Virus


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3. KfW- Sonderkreditprogramm

Für Unternehmen, Selbstständige und Freiberufler hat der Bund mehrere Sonderkreditprogramme der Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) aufgelegt.

Ausgeschlossen von der Förderung durch die KfW sind allein solche Unternehmen, die bereits vor dem 31.12.2019 mit finanziellen Schwierigkeiten zu kämpfen hatten.

Für Unternehmen, die erst durch die Corona-Pandemie in die Krise geraten sind, stehen abhängig von dem Alter des Unternehmens und der spezifischen Finanzierungssituation verschiedene Optionen zur Verfügung.

            a) ERP-Gründerkredit Universell/ ERP-Gründerkredit Startgeld

Das Programm „ERP-Gründerkredit Universell“ richtet sich an junge Unternehmen, deren Gründung noch keine fünf Jahre zurückliegt. Auf die Größe des Unternehmens kommt es nicht an.

Für jedes junge Unternehmen werden Investitions- und Betriebsmittelkredite (z.B. die Büromiete) in Höhe von bis zu 1 Milliarde EUR pro Unternehmensgruppe bereitgestellt.

Die konkrete Kreditsumme für das einzelne antragstellende Unternehmen bestimmt sich bis zu dieser absoluten Höchstgrenze nach den folgenden Alternativen:

  • 25 % des Jahresumsatzes aus 2019,
  • oder den aktuellen Liquiditätsbedarf für die nächsten 18 Monate (bei kleinen und mittleren Unternehmen) bzw. 12 Monate (bei großen Unternehmen),
  • oder das doppelte der Lohnkosten des Unternehmens im Jahre 2019.

Als kleinere und mittlere Unternehmen wertet die KfW solche Unternehmen, die bis zu 50 Millionen Euro Jahresumsatz machen oder weniger als 250 Mitarbeiter beschäftigen.

Für diese Unternehmen übernimmt die KfW 90% des Ausfallrisikos. Diese Haftungsfreistellung wird durch umfangreiche Garantien des Bundesabgesichert, deren Zinssatz zwischen 1% und 1,46% schwankt.

Große Unternehmen, also solche die mehr als 250 Mitarbeiter beschäftigen, deren Jahresumsatz über 50 Millionen Euro liegt oder deren Bilanzsumme mehr als 43 Millionen Euro beträgt, profitieren von einer Risikoübernahme durch die KfW in Höhe von 80%. Der Zinssatz für die Bundesgarantien variiert zwischen 2% und 2,12%.

Wenn Sie den ERP-Gründerkredit in Anspruch nehmen wollen, können Sie sich wie üblich an Ihre Hausbank wenden. Sie vermittelt und koordiniert die zeitnahe Förderung durch die KfW.

Weitere Informationen stellt ebenso die KfW zur Verfügung: [Link]

Darüber hinaus besteht für junge Unternehmen auch die Möglichkeit eine Finanzierung über das KfW-Programm „ERP-Gründerkredit Startgeld“ vorzunehmen.

Dieses ermöglicht eine Vollfinanzierung ohne Eigenkapital bis zu einem Betrag 100.000 Euro und richtet sich explizit auch an Selbstständige im vorläufigen Nebenerwerb.

Informationen zum Startgeld-Programm werden hier für Sie bereitgestellt:

            b) KfW Unternehmerkredit

Für Unternehmen jedweder Größe, die bereits länger als fünf Jahre am Markt aktiv sind, hat die KfW ihren Unternehmerkredit erweitert.

Dessen Rahmenbedingungen wurden an den zuvor erläuterten „ERP-Gründerkredit Universell“ angepasst. Somit gelten auch für etablierte Unternehmen dieselben Maßgaben hinsichtlich der maximalen Kredithöhe, der Risikoübernahme und des Zinsniveau wie für junge Unternehmen.

Die Vermittlung des Unternehmerkredits erfolgt auch hier durch Ihre Hausbank.

Weitergehende Informationen finden sie unter diesem Link:

https://www.kfw.de/inlandsfoerderung/Unternehmen/Unternehmen-erweitern-festigen/Finanzierungsangebote/KfW-Unternehmerkredit-Fremdkapital-(037-047)/

            c) Bürgschaften

Alternativ zu einer Kreditförderung durch die KfW besteht auch die Möglichkeit einen Kredit der Hausbank durch die Bürgschaften privater Förderbanken, den sog. Bürgschaftsbanken, absichern zu lassen.

Erforderlich ist dazu, dass das Unternehmen vor der Corona-Pandemie gesund war und über ein tragfähiges Geschäftsmodell verfügte. Daher fordern die Bürgschaftsbanken zur Prüfung einer Bürgschaftsabsicherung einen aktuellen und plausiblen Liquiditätsplan.

Der Bürgschaftsrahmen ist aufgrund der Corona-Pandemie von den Bundesländern und der Bundesregierung gerade massiv ausgeweitet worden.

Bis zu einer Höhe von 2,5 Millionen Euro werden Anfragen von den Bürgschaftsbanken direkt bearbeitet.  Bei einem höheren Betrag sind die Förderinstitute der Bundesländer zuständig.

Detaillierte Informationen und eine kostenlose Online-Beratung finden sie auf dem zentralen Finanzierungsportal der Bürgschaftsbanken:

https://finanzierungsportal.ermoeglicher.de/

Unternehmen mit Sitz in Nordrhein-Westfalen können sich auch für die Besicherung von Krediten bis zu 2,5 Millionen Euro alternativ direkt an die Bürgschaftsbank NRW wenden. Übersteigt die Kreditsumme 2,5 Millionen Euro so ist ihr Ansprechpartner das Landesbürgschaftsprogramm. Die Verbürgungsquote des NRW-Programms wird in nächster Zukunft von 80 Prozent auf 90 Prozent erhöht, sobald die notwendigen europäischen Rahmenbedingungen in Kraft treten.

Die Bürgschaftsbank ermöglicht eine 72-Stunden-Expressbürgschaft (bis zu 250.000 Euro), beim Landesbürgschaftsprogramm wird eine Bearbeitung innerhalb einer Woche angestrebt. Auf den jeweiligen Internetseiten finden Sie weiterführende Informationen sowie Ansprechpartner.

Bürgschaftsbank: https://www.bb-nrw.de/de/index.html

Landesbürgschaftsprogramm: https://www.pwc.de/de/branchen-und-markte/oeffentlicher-sektor/landesbuergschaften-nordrhein-westfalen.html

            d) Förderung für kleine Unternehmen und Start-Ups in NRW

Kleine Unternehmen und Existenzgründer haben die Möglichkeit, aus dem Mikromezzaninfonds Beteiligungskapital von bis zu 75.000 Euro direkt bei der Kapitalbeteiligungsgesellschaft (KBG) mit Sitz in Neuss zu beantragen.

Sicherheiten sind hierfür vom Unternehmen nicht erforderlich. Neben einer sofortigen Stärkung der Liquidität profitiert das Unternehmen dadurch auch von einer Erhöhung des Ratings sowie der Kreditwürdigkeit.

Nähere Informationen finden Sie hier:

https://www.kbg-nrw.de/de/produkte/mikromezzaninfonds/


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4.         Steuerliche Liquiditätshilfe für Unternehmen und Selbständige

Neben Krediten und Zuschüssen gewährt die Bundesregierung indirekte Hilfen durch Anpassungen der Steuerschuld.

Um die Liquidität der Unternehmen zu entlasten wurden verschiedene Möglichkeiten zur Verschiebung von Steuerzahlungen verbessert.

            a) Steuerstundungen

Die wichtigste Säule bildet die zinsfreie Stundung verschiedener Steuern, wenn Unternehmen die fälligen Steuerzahlungen in diesem Jahr nicht erwirtschaften können. Die Stundung ist möglich in Bezug auf die Einkommens,- Körperschafts-und die Umsatzsteuer.

Einen dementsprechenden Antrag können Unternehmer bei dem zuständigen Finanzamt bis zum 31.12.2020 stellen.

Das Finanzamt wird an einen solchen Antrag keine hohen Anforderungen stellen. Der Unternehmer muss lediglich dagelegen, dass sein Betrieb von den Auswirkungen der Corona-Krise betroffen ist. Den Wert einzelner Schäden muss er dagegen nicht vortragen.

            b) Anpassungen der Vorauszahlungen

Daneben besteht die Möglichkeit für Unternehmen, Selbstständige und Freiberufler die Vorauszahlungen auf die Einkommens-und Körperschaftssteuer anpassen zu lassen. Selbiges gilt auch in Bezug auf den Messbetrag der Gewerbesteuer-Vorauszahlungen.

Diese Möglichkeit empfiehlt sich, sobald absehbar ist, dass die Einkünfte des Steuerpflichtigen im laufenden Jahr geringer ausfallen werden, als es noch vor dem Ausbruch der Corona-Krise prognostiziert worden ist.

Der Ansprechpartner ist auch für diese Option das zuständige Finanzamt. Diese sind durch den Erlass des Bundesfinanzministeriums vom 19. März 2020 angewiesen worden, die Vorauszahlungen unbürokratisch und schnell herabzusetzen.

            c) Vollstreckungsmaßnahmen

Die Anweisung beinhaltet zudem den Verzicht auf die Vollstreckung von sämtlichen überfälligen Steuerschulden (z.B. mittels Kontopfändung) in diesem Jahr. Der erklärte Verzicht erstreckt sich auch auf die Erhebung von Säumniszuschlägen.

            d) Antrag

Der auf Stundung und/oder Herabsetzung der Vorauszahlungen gerichtete Antrag wird bereits online zur Verfügung gestellt.

Für die Finanzämter in Nordrhein-Westfalen finden Sie diesen hier:

https://www.finanzverwaltung.nrw.de/de/steuererleichterungen-aufgrund-der-auswirkungen-des-coronavirus

5. Anpassungen des Insolvenzrechts

Um zu vermeiden, dass betroffene Unternehmen allein deshalb einen Insolvenzantrag stellen müssen, weil Liquiditätshilfen nicht rechtzeitig bei ihnen ankommen, soll die reguläre dreiwöchige Insolvenzantragspflicht bis zum 30.09.2020 ausgesetzt werden.

Das Bundesministerium der Justiz bereitet eine entsprechende gesetzliche Regelung vor, um Unternehmen zu schützen, die infolge der Corona-Pandemie in eine finanzielle Schieflage geraten.

Die Aussetzung der Insolvenzantragspflicht gilt allerdings nur in den Fällen, in denen der Insolvenzgrund auf den Auswirkungen der Corona-Pandemie beruht und die begründete Aussicht auf Sanierung aufgrund einer Beantragung öffentlicher Hilfen, ernsthafter Finanzierungs- oder Sanierungsverhandlungen eines Antragspflichtigen besteht.

6. Exportkreditgarantien

Trotz der Corona-Pandemie übernimmt der Bund weiterhin Exportkreditgarantien. Die Entschädigungsfähigkeit unter einer Hermesdeckung wird auch beim Export in Hochrisikoländer wie China nicht von der Pandemie beeinträchtigt. Sie richtet sich nach den üblichen Bedingungen und ist unter Anderem abhängig von dem jeweiligen Deckungsprodukt und der Einhaltung der Entschädigungsvoraussetzungen.

Zuständig für eine Hermesdeckung bleibt die Euler Hermes AG. Diese stellt Ihnen auf ihrer Webseite nähere Informationen zur Verfügung:

https://www.agaportal.de/news/beitraege/ar309-spezial


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II. Persönliche Finanzhilfen für Kleinunternehmer und Soloselbstständige

1. Grundsicherung

Wer infolge der Corona-Krise plötzlich kein Einkommen mehr hat, muss dennoch weiter seinen Lebensunterhalt bestreiten können. Dazu verweist die Bundesregierung auf das System der Grundsicherung.

Im Gegensatz zur Arbeitslosenversicherung steht sie nicht nur Arbeitnehmern offen, sondern sichert auch Kleinunternehmer und Soloselbständige ab.

Um schnell und unbürokratisch zu helfen, ist nun für sechs Monate auf die dabei grundsätzlich vorgesehene Vermögensprüfung verzichtet worden. Kleinunternehmer und Selbstständige müssen ihre Tätigkeit während der Förderungszeit nicht aufgeben. Zudem werden Aufwendungen für Unterkunft und Heizung für die Dauer von sechs Monaten ab Antragstellung in tatsächlicher Höhe anerkannt und übernommen.

Eine Alternative zur allgemeinen Grundsicherung besteht für Familien in dem sogenannten  Kinderzuschlag (KiZ). Dieser macht vor allem Sinn, wenn das Einkommen für die Eltern allein reicht, aber nicht zur Ernährung der gesamten Familie. Die Bewilligungsvoraussetzungen sind auch hier gesenkt worden.

Über die Details informiert die Agentur für Arbeit auf diesen Seiten:

https://www.arbeitsagentur.de/corona-faq-grundsicherung

https://con.arbeitsagentur.de/prod/kiz/ui/start

2.  Quarantänebedingte Ausgleichszahlungen

Wessen Quarantäne aufgrund einer Corona-Erkrankung oder eines Verdachts von Amtswegen angeordnet worden ist und der daher seiner Arbeit nicht nachgehen kann, hat die Möglichkeit über § 56 Abs. 1 Infektionsschutzgesetz finanzielle Entschädigungen zu beantragen. Das gilt ebenso für Selbstständige und Freiberufler.

Die Höhe der Entschädigung richtet sich nach dem Jahreseinkommen des letzten Jahres. Kein Verdienstausfall im Sinne von § 56 Abs. 1 Infektionsschutzgesetz sind dagegen Umsatzeinbußen infolge von Betriebs- und Schulschließungen oder Absagen von Veranstaltungen.

Zuständig für die Bearbeitung von derartigen Anträgen sind in Nordrhein-Westfalen der Landschaftsverband Rheinland für die Regierungsbezirke Düsseldorf und Köln (LVR-Servicenummer: 0221 809-5444) sowie der Landschaftsverband Westfalen-Lippe für die Regierungsbezirke Arnsberg, Detmold und Münster (Tel.: 0251 591-8218).


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[Photo above by Markus Spiske on Unsplash]

25.03.2020 | Allgemeines | corona, Finanzhilfen, Unternehmen